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Ist das Parken von Fahrzeugen mit Gasantrieb in Garagen, Parkhäusern und Tiefgaragen
erlaubt ?
Eine häufige Frage, die
meist zu pauschal beantwortet wird.
Deshalb erfahren Sie hier die rechtlichen Details.
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Ob Gasfahrzeuge der einen oder der anderen Bauart in Parkhäusern
und Tiefgaragen parken dürfen, hängt von zwei Parteien ab :
1. Gesetzgeber
Ob und ggf. welche gesetzlichen Einschränkungen bei der Nutzung von Garagen bestehen,
bestimmt die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Das
Bauordnungsrecht
liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Eine
Bundes-Garagenverordnung und damit eine bundesweit einheitliche
Regelung gibt es deshalb nicht.
Jedoch bestehen inhaltlich weitgehende Übereinstimmungen :
Fast alle
Bundesländer machen keine Einschränkungen für das Parken mit
Autogas- oder Erdgas-Fahrzeugen.
Unser Service:
Die einschlägigen Normen der Bundesländer finden Sie unten unter > Rechtsvorschriften
.
2. Eigentümer und/oder
Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen
Ob und unter welchen vertraglichen Voraussetzungen Eigentümer und/oder Betreiber
von Parkhäusern und Tiefgaragen die Nutzung durch Gasfahrzeuge
gestatten, liegt in deren Ermessen.
Werden Sie als Benutzer rechtzeitig
vor der Nutzung eines Parkhauses oder einer Tiefgarage (zum Beispiel
durch ein Schild an der Einfahrt) auf Einschränkungen hingewiesen,
sollten Sie diese respektieren.
Allerdings :
Entsprechende Schilder können zwei verschiedene Bedeutungen haben.
Entweder ist das Schild nur als (je nach Bundesland)
möglicherweise veralteter Hinweis auf die bisherige Gesetzeslage gemeint. Dann hat sich mit der Aufhebung des Parkverbotes für
Gasfahrzeuge in fast allen Bundesländern das Hinweisschild erledigt.
Oder das Schild soll auf entsprechende Nutzungsbedingungen von
Eigentümer und/oder Betreiber des Parkhauses hinweisen. Solche
vertraglichen Einschränkungen sind auch abweichend von der Gesetzeslage
zulässig, wenn der Nutzer vor der Benutzung davon Kenntnis
erhält.
Hinweis:
Die Nutzungsbedingungen des Eigentümers und/oder Betreibers dürfen
strenger sein, als die gesetzlichen Anforderungen.
Wenn Eigentümer und Betreiber sich unterscheiden, gilt für Nutzer nur
die sichtbare Einschränkung durch den Betreiber.
Rechtsvorschriften
im Einzelnen :
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