Recht   

Parken in Parkhäusern und Tiefgaragen
 

Ist das Parken von Fahrzeugen mit Gasantrieb in Garagen, Parkhäusern und Tiefgaragen erlaubt ?

Eine häufige Frage, die meist zu pauschal beantwortet wird.
Deshalb erfahren Sie hier die rechtlichen Details.

Ob Gasfahrzeuge der einen oder der anderen Bauart in Parkhäusern und Tiefgaragen parken dürfen, hängt von zwei Parteien ab :

1. Gesetzgeber

Ob und ggf. welche gesetzlichen Einschränkungen bei der Nutzung von Garagen bestehen, bestimmt die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Das Bauordnungsrecht liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Eine Bundes-Garagenverordnung und damit eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es deshalb nicht.
Jedoch bestehen inhaltlich weitgehende Übereinstimmungen :
Fast alle Bundesländer machen keine Einschränkungen für das Parken mit Autogas- oder Erdgas-Fahrzeugen. 
 
Unser Service:
Die einschlägigen Normen der Bundesländer finden Sie unten unter > Rechtsvorschriften .

 
2. Eigentümer und/oder Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen

Ob und unter welchen vertraglichen Voraussetzungen Eigentümer und/oder Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen die Nutzung durch Gasfahrzeuge gestatten, liegt in deren Ermessen.
Werden Sie als Benutzer rechtzeitig vor der Nutzung eines Parkhauses oder einer Tiefgarage (zum Beispiel durch ein Schild an der Einfahrt) auf Einschränkungen hingewiesen, sollten Sie diese respektieren.

Allerdings :
Entsprechende Schilder können zwei verschiedene Bedeutungen haben.
Entweder ist das Schild nur als (je nach Bundesland) möglicherweise veralteter Hinweis auf die bisherige Gesetzeslage gemeint. Dann hat sich mit der Aufhebung des Parkverbotes für Gasfahrzeuge in fast allen Bundesländern das Hinweisschild erledigt.
Oder das Schild soll auf entsprechende Nutzungsbedingungen von Eigentümer und/oder Betreiber des Parkhauses hinweisen. Solche vertraglichen Einschränkungen sind auch abweichend von der Gesetzeslage zulässig, wenn der Nutzer vor der Benutzung davon Kenntnis erhält.

Hinweis:
Die Nutzungsbedingungen des Eigentümers und/oder Betreibers dürfen strenger sein, als die gesetzlichen Anforderungen.
Wenn Eigentümer und Betreiber sich unterscheiden, gilt für Nutzer nur die sichtbare Einschränkung durch den Betreiber.

 
Rechtsvorschriften
im Einzelnen :

Bundesland
 
Geltende Vorschriften
 
Baden-Württemberg § 14 GaVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Bayern § 17 GaV
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Berlin § 21 GaVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Brandenburg § 19 BbgGStV
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Bremen § 23 Bremische (GStV)
Abstellen von Fahrzeugen mit Autogas-Antrieb nur, wenn sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
Hamburg GarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Hessen § 19 GaVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Mecklenburg-Vorpommern § 18 GarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Niedersachsen § 19 GaVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Nordrhein-Westfalen § 18 GarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Rheinland-Pfalz § 18 GarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Saarland § 24 GarVO
Abstellen von Fahrzeugen mit Autogas-Antrieb nur, wenn sichergestellt ist, daß austretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
Sachsen § 18 SächsGarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Sachsen-Anhalt § 18 GaVO LSA
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Schleswig-Holstein § 19 GarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 
Thüringen § 18 ThürGarVO
Keine Einschränkungen für Gasfahrzeuge
 

 
Beispiel :
Ein Parkhaus in Berlin, Frankfurt/Main, Leipzig, München, Stuttgart, ....
Der Betreiber des Parkhauses schließt Gasfahrzeuge nicht von der Nutzung aus.
Sie dürfen also Fahrzeuge mit Autogas-Antrieb oder Erdgas-Antrieb dort parken.

 

 

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